FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2010
9 K 7050/06 B
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1128

Liebhaberei Untervermietung eines Grundstücks

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 9 K 7050/06 B

DRsp Nr. 2010/8249

Liebhaberei Untervermietung eines Grundstücks

Sind die zum Zwecke der Untervermietung geschlossenen Verträge über die Miete von Wohnungen und Pkw-Garagen jederzeit kündbar, so dass eine Einkünfeerzielungsabsicht nicht - wegen auf Dauer angelegter Vermietung zu unterstellen - ist, scheidet die Anerkennung der nunmehr im sechsten und siebten Vermietungsjahr erzielten Verluste wegen Fehlens der notwendigen Überschusserzielungsabsicht aus, wenn ein Totalüberschuss nicht zu erwarten ist, weil die von den Untermietern erzielten Mieten bis auf einen geringen Betrag, der für eine Kostendeckung nicht ausreichen kann, vom Vermieter vereinnahmt werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob negative Einkünfte des Klägers aus der Untervermietung von Wohnraum und Pkw-Garagen in A in den Streitjahren 1999 und 2000 einkommensteuerrechtlich anzuerkennen sind oder nicht.

Der ... geborene ledige Kläger erzielte in den Jahren 1994 bis 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als ... in Höhe von zuletzt brutto ... DM p. a. (Streitjahr 2000).