BFH - Beschluß vom 14.04.2000
X B 118/99
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 12 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 ; FGO §§ 96 115 Abs. 2 3 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1333

Liebhaberei; Yachtvercharterung

BFH, Beschluß vom 14.04.2000 - Aktenzeichen X B 118/99

DRsp Nr. 2000/6490

Liebhaberei; Yachtvercharterung

1. Die Vercharterung von zwei Yachten begründet grds. keinen Gewerbebetrieb sondern führt zu Einkünften aus VuV. Daher kann bei der Prognose eines Gesamtüberschusses der Gewinn aus einer Veräußerung der zum PV gehörenden Yachten nicht einbezogen werden. 2. Verluste der Anlaufzeit sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebes eindeutig feststeht, dass er von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle i.S.d. ESt-Rechts dargestellt hat. 3. Die auf mehrere Indizien gestützte Feststellung des FG, der Stpfl. habe als passionierter Wassersportler zwei Segelyachten aus im Bereich der persönlichen Lebensführung liegenden privaten Motiven unterhalten, ist das Ergebnis einer grds. nicht anfechtbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung. 4. Zur Rüge der unterlassenen Beweiserhebung.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 12 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 ; FGO §§ 96 115 Abs. 2 3 § 118 Abs. 2 ;

Gründe: