BFH - Urteil vom 05.04.2022
VII R 52/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1751
BB 2023, 1497
BFH/NV 2022, 1026
DStRE 2022, 1016
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1905/17

Lieferung von mit 1 % Methylethylketon vergälltem Ethanol (Branntwein)Voraussetzungen für eine SteuerentlastungUnversteuerter Bezug von ErzeugnissenFestsetzung der für das Erzeugnis entstandenen Branntweinsteuer

BFH, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen VII R 52/20

DRsp Nr. 2022/10945

Lieferung von mit 1 % Methylethylketon vergälltem Ethanol (Branntwein) Voraussetzungen für eine Steuerentlastung Unversteuerter Bezug von Erzeugnissen Festsetzung der für das Erzeugnis entstandenen Branntweinsteuer

1. Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden. 2. Bei einem unversteuerten Bezug von Erzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG nicht bereits mit deren Aufnahme in das Steuerlager, sondern frühestens mit der Festsetzung der für das Erzeugnis entstandenen Branntweinsteuer.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.08.2020 – 6 K 1905/17 Z aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt die Produktion und den Handel mit Alkohol und alkoholischen Produkten.