1. Der Bescheid 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 16. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2009 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vo r der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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