FG Thüringen - Urteil vom 25.05.2011
1 K 444/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 477

Lieferungen an nur einen einzigen Abnehmer jeweils auf dessen Anforderung begründet keine gewerbliche Tätigkeit

FG Thüringen, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 444/09

DRsp Nr. 2012/2838

Lieferungen an nur einen einzigen Abnehmer jeweils auf dessen Anforderung begründet keine gewerbliche Tätigkeit

Der Handel (im Streitfall: mit Teufelskrallenwurzel) stellt mangels Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keinen Gewerbebetrieb dar, wenn die Lieferungen jeweils auf Anforderung an nur einen einzigen Abnehmer erfolgen, der Steuerpflichtige über den Verkauf an diesen einzigen Abnehmer hinaus nicht am Markt in Erscheinung getreten ist und insbesondere keine Eigeninitiative für den Handel entwickelt hat.

1. Der Bescheid 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 16. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2009 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vo r der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand