Zwischen den Beteiligten ist der Vorsteuerabzug hinsichtlich der vom Kläger gezahlten Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG streitig.
Der Kläger handelt im Rahmen seines Unternehmens mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen.
Am 07.04.2002 schloss er mit der in A, Vereinigte Arabische Emirate, ansässigen Firma B eine Vereinbarung, in der er den Auftrag erhielt, die in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gegenstände - hierbei handelte es sich um Teppiche - im eigenen Namen und für Rechnung der Firma B zu verkaufen. Dabei sollte der Kläger kein Eigentum an den übergebenen Waren erhalten, sondern diese sorgfältig in Verwahrung nehmen. Die Kosten des Transports sollte der Kläger tragen. Nach dieser Vereinbarung setzte die Firma B als Verkäufer die Verkaufspreise fest und der Kläger sollte die Differenz zum Verkaufspreis wirtschaftlich tragen.
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