Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. April 2018 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen Klage (Au 8 K 17.1671) gegen den Bescheid des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) vom 11. Oktober 2017, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2009 (Zuschuss für ein Biomasseheizkraftwerk in Höhe von 53.214 Euro) sowie der Auszahlungsbescheid vom 3. Dezember 2012 zurückgenommen wurden. Die Rücknahme ist damit begründet, dass die Fördervoraussetzungen - hier: eine Nennwärmeleistung von maximal 500 kW - nicht vorgelegen hätten. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. April 2018, mit dem das dort anhängige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mit dem Az. 7 KLs
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