BGH - Beschluss vom 06.02.2020
AnwZ (Brfg) 64/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 Nr. 1 -3; BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 112e S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 361
NJW 2020, 222
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 7/18

Liegen eines Anteils von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen; Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 64/19

DRsp Nr. 2020/4149

Liegen eines Anteils von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen; Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Verwaltungstagungen und Schulungen stellen keine anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO dar. Der Syndikusrechtsanwalt ist Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten und erbringt Rechtsdienstleistungen, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern und grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten sind. Verwaltungstagungen und Schulungen unterfallen nicht dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Juli 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2 Nr. 1 -3; BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.