FG Niedersachsen - Urteil vom 26.02.2004
14 K 858/00
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 5 ; BGB § 119 Abs. 1 ;

Lineare Gebäude-AfA; Anfechtung; Willensmängel; Wahlrecht; Bestandskraft - Keine Anfechtung der bestandskräftig gewählten linearen Gebäudeabschreibung wegen Willensmangel

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 14 K 858/00

DRsp Nr. 2004/10767

Lineare Gebäude-AfA; Anfechtung; Willensmängel; Wahlrecht; Bestandskraft - Keine Anfechtung der bestandskräftig gewählten linearen Gebäudeabschreibung wegen Willensmangel

1. Der Stpfl. hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der linearen oder der degressiven Gebäudeabschreibung. Das Wahlrecht kann nur zu Beginn der Absetzungsperiode ausgeübt werden. 2. Ist die Bestandskraft der Veranlagung des Jahres eingetreten, mit der die Absetzungsperiode beginnt, ist der Stpfl. an seine Wahl gebunden. 3. Die Ausübung des Wahlrechts in der Einkommensteuer-Erklärung kann nicht wegen eines Willensmangels entspr. § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden. Die entsprechenden Vorschriften des BGB sind im öffentlichen Recht nicht (sinngemäß) anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 5 ; BGB § 119 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger in den Streitjahren 1998 und 1999 bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die degressive Gebäudeabschreibung gem. § 7 Abs. 5 Nr. 3 a Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen können.