Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger in den Streitjahren 1998 und 1999 bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die degressive Gebäudeabschreibung gem. § 7 Abs. 5 Nr. 3 a Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen können.
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