FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.07.2014
2 K 272/12
Normen:
§§ 33 Abs. 1 EStG i. V. m. 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV;

Liposuktion (Fettabsaugung) ist keine außergewöhnliche Belastung gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 f. EStDV

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 272/12

DRsp Nr. 2014/17724

Liposuktion (Fettabsaugung) ist keine außergewöhnliche Belastung gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 f. EStDV

Liposuktion ist eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 f. EStDV i. d. F. des StVeinfG 2011. Aufwendungen für Liposuktionen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da die medizinische Notwendigkeit nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen wurde.

Normenkette:

§§ 33 Abs. 1 EStG i. V. m. 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).