FG München - Urteil vom 24.04.2008
15 K 1124/08
Normen:
LStDV (1990) § 5 ; EStG (1997) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ; LStDV § 5 ; LStDV § 38 ; LStDV § 38a ; LStDV § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 42e ; LStDV § 191 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1791

Liquidationeinnahmen eines Chefarztes aus wahlärztlichen Leistungen als Arbeitslohn; Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug auch bei Lohnzahlung von dritter Seite; Lohnsteuerhaftung des eine Anrufungsauskunft bewusst missachtenden Arbeitgebers

FG München, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 15 K 1124/08

DRsp Nr. 2008/16352

Liquidationeinnahmen eines Chefarztes aus wahlärztlichen Leistungen als Arbeitslohn; Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug auch bei Lohnzahlung von dritter Seite; Lohnsteuerhaftung des eine Anrufungsauskunft bewusst missachtenden Arbeitgebers

1. Ein in einem Krankenhaus angestellter Chefarzt erbringt wahlärztliche Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht als Freiberufler, sondern im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit, wenn solche Leistungen zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus im Rahmen eines Formularvertrags vereinbart werden, der Chefarzt diese nur unter Verwendung der Geräte, Einrichtungen und des Personals des Krankenhauses zu erbringen berechtigt und verpflichtet ist, er sein Liquidationsrecht nur aufgrund dienstlicher Konzession auszuüben befugt ist und keine Möglichkeit hat, den Kreis seiner Wahl-Patienten zu erweitern. 2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug entfällt nicht deshalb, weil große Teile des Arbeitslohns von dritter Seite - hier von den Wahl-Patienten - bezahlt werden. 3. Die Entscheidung des Finanzamts, den Arbeitgeber zur Lohnsteuerhaftung heranzuziehen, begegnet keinen Bedenken, wenn der Arbeitgeber, indem er den Lohnsteuerabzug unterlassen hat, bewusst entgegen einer von ihm eingeholten Anrufungsauskunft gehandelt hat.

Normenkette:

LStDV (1990) § 5 ; EStG (1997) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; § Abs. ;