§ 1 Abs 1 Nr 1KStG 2002; § 11KStG 2002; § 12 Abs 1 S 1 KStG 2002; Art 2 Abs 1 Nr 4 Buchst c DBA FRA; SEStEG;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1864
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1197/06
Liquidationsbesteuerung nach Wegzug einer GmbH ins Ausland (vor SEStEG
BFH, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen I B 186/09
DRsp Nr. 2010/14487
Liquidationsbesteuerung nach Wegzug einer GmbH ins Ausland (vor SEStEG
1. NV: Die Liquidationsbesteuerung infolge der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung einer Körperschaft ins Ausland (hier: nach Frankreich) gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11KStG i.d.F. vor dem SEStEG setzt das Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht voraus. Das ist nicht der Fall, wenn eine GmbH lediglich ihre Geschäftsleitung, nicht aber auch ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.2. NV: Dass die GmbH nach Maßgabe des DBA-Frankreich als in Frankreich ansässig gilt, ist nicht mit dem Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht gleichzusetzen.
Normenkette:
§ 1 Abs 1 Nr 1KStG 2002; § 11KStG 2002; § 12 Abs 1 S 1 KStG 2002; Art 2 Abs 1 Nr 4 Buchst c DBA FRA; SEStEG;
Gründe
I.
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