FG München - Urteil vom 07.04.2014
7 K 1759/11
Normen:
EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 11 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Liquidationsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG durch Nichtgeltendmachung von Forderungen der GmbH gegen Gesellschafter im Liquidationsverfahren Zufluss von durch Forderungsabschreibungen der GmbH gegen Gesellschafter verursachte vGA als Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Gesellschafter erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Ausfalls der Forderung keine Pflicht des FA zur Prüfung der Handelsregistereinträge in der Tagespresse

FG München, Urteil vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 7 K 1759/11

DRsp Nr. 2014/9441

Liquidationsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG durch Nichtgeltendmachung von Forderungen der GmbH gegen Gesellschafter im Liquidationsverfahren Zufluss von durch Forderungsabschreibungen der GmbH gegen Gesellschafter verursachte vGA als Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Gesellschafter erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Ausfalls der Forderung keine Pflicht des FA zur Prüfung der Handelsregistereinträge in der Tagespresse

1. Nach dem der Gesellschafter einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten GmbH mit der Inanspruchnahme hinsichtlich der in der letzten aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Forderung nicht mehr rechnen muss, ist dieser Vorteil wie ein im Rahmen der Liquidation zugeteiltes Vermögen zu behandeln und gilt grundsätzlich als Veräußerungspreis nach § 17 Abs. 4, Abs. 2 EStG. Der Ansatz erfolgt zum Nennwert der Forderung, da der Gesellschafter in dieser Höhe von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Unbeachtlich ist hierbei, dass die Forderung für die GmbH wegen Uneinbringlichkeit beim Gesellschafter nicht werthaltig war, da es in diesem Zusammenhang nur um die Höhe der Verbindlichkeit aus Sicht des Gesellschafters als Schuldner ankommt.