FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2005
16 K 10263/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; ErfVO § 4 Nr. 3 ;

Lizenzeinnahme; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Erfindung; unechte Betriebsaufspaltung - Einkünfte aus Lizenzverträgen als gewerbliche Einkünfte

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 16 K 10263/00

DRsp Nr. 2006/29709

Lizenzeinnahme; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Erfindung; unechte Betriebsaufspaltung - Einkünfte aus Lizenzverträgen als gewerbliche Einkünfte

1. Überlässt eine GbR einer Kapitalgesellschaft gegen Zahlung laufender Lizenzgebühren patentgeschützte Erfindungen und besteht zwischen den Gesellschaften eine persönliche Verflechtung sowie eine sachliche, weil die überlassenen Patente der GbR wesentliche Betriebsgrundlagen der GmbH waren, so ist von einer Betriebsaufspaltung zwischen beiden Gesellschaften auszugehen. 2. Bei Vorlage einer Betriebsaufspaltung sind die Lizenzeinnahmen der GbR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; ErfVO § 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger war neben dem Gesellschafter S zu 50 % an der im Jahre 1972 gegründeten Erfindergemeinschaft S/T GbR beteiligt. Die nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Einkünfte wurden einheitlich und gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO).