1. Eine Vergütungsgläubigerin in Rechtsform einer KapG erzielt keine gewerblichen Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2KStG, wenn es sich nicht um eine inländische Gesellschaft handelt, die nach deutschem Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet ist und die keine unselbstständige Zweigniederlassung unterhält, die ins HR einzutragen gewesen wäre und deshalb zu einer Buchführungspflicht nach HGB hätte führen können.2. Geht die Tätigkeit einer Vergütungsgläubigerin über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus, werden keine gewerblichen Einkünfte erzielt.3. Lizenzgebühren für den Erwerb einer Unterlizenz stehen nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Ausübung des Lizenzrechts.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für einen Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Nr. 3EStG in der für die Streitjahre 1995 bis 1997 geltenden Fassung vorliegen.
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