OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2015
20 W 116/12
Normen:
FamFG § 379 Abs. 2; FamFG § 394 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
GmbHR 2015, 713
NZI 2015, 7
ZIP 2015, 1978
ZInsO 2015, 1454
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 09.02.2012

Löschung einer Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 20 W 116/12

DRsp Nr. 2015/8047

Löschung einer Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

Zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Vermögenslosigkeit einer GmbH nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG und zu dem Verhältnis zwischen Finanzbehörde als Antragsteller des Löschungsverfahrens wegen Vermögenslosigkeit und dem Registergericht (§§ 394 Abs. 1 Satz 1 und 379 Abs. 2 FamFG).

1. Hat das Registergericht bereits im Stadium der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die gerichtliche Annahme einer Vermögenslosigkeit i.S. von § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG einen Antrag auf Amtslöschung noch vor Einleitung und Durchführung des förmlichen Löschungsverfahrens zurückgewiesen, so kann das Beschwerdegericht die Löschung der Gesellschaft nicht selbst anordnen, sondern das Registergericht lediglich anweisen, das Löschungsverfahren durchzuführen. 2. Das Vorliegen fehlenden Aktivvermögens ist im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister besonders sorgfältig zu ermitteln. Dabei genügt die bloße Überzeugung des Registergerichts von der Vermögenslosigkeit nicht, diese muss vielmehr auf ausreichenden Ermittlungen beruhen und kann sich nicht alleine auf die unterlassenen Darlegungen, insbesondere des Geschäftsführers, hinsichtlich noch vorhandenen Vermögens stützen.