OLG Dresden - Beschluss vom 11.06.2019
4 U 760/19
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
ITRB 2019, 250
MDR 2019, 1193
ZUM-RD 2020, 26
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 94/18

Löschung eines Posts und Sperrung eines Kontos in einem sozialen Netzwerk durch Versetzung in den read-only-ModusKeine Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsKeine Auskunftansprüche gegen den Netzwerkbetreiber

OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 4 U 760/19

DRsp Nr. 2019/10132

Löschung eines Posts und Sperrung eines Kontos in einem sozialen Netzwerk durch Versetzung in den read-only-Modus Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Keine Auskunftansprüche gegen den Netzwerkbetreiber

1. Die Löschung eines auf einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Beitrags und die Sperrung des Nutzerkontos stellt grundsätzlich weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Nutzers noch eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, die eine Geldentschädigung rechtfertigen könnte. 2. Auch ein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung liegt hierin nicht. 3. Auskunftsansprüche gegen den Betreiber, ob und ggf. welche Dritte in diesen Vorgang eingeschaltet wurden, kommen daher nicht in Betracht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Antrag, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Görlitz Außenkammer Bautzen vom 22.3.2019 auszusetzen, wird abgelehnt.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 5.150,- € festzusetzen.

Normenkette: