OLG Brandenburg - Urteil vom 28.02.2019
5 U 115/16
Normen:
BGB § 894; BGB § 886; BNotO § 24 Abs. 1; BGB a.F. § 326; BGB a.F. § 285; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 200; BGB § 199; BGB § 888 Abs. 1; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 50/16

Löschungsklage bezüglich Vormerkungen im GrundbuchUntergang eingetragener Vormerkungen infolge Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Nichtleistung KaufpreisFälligkeit Kaufpreis aus Grundstückskaufvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 5 U 115/16

DRsp Nr. 2023/13910

Löschungsklage bezüglich Vormerkungen im Grundbuch Untergang eingetragener Vormerkungen infolge Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Nichtleistung Kaufpreis Fälligkeit Kaufpreis aus Grundstückskaufvertrag

Solange bei einem Grundstückskaufvertrag eine Fälligkeitsmitteilung bezüglich der Zahlung des Kaufpreises von Seiten des Notars nicht erteilt ist, ist der Kaufpreis nicht fällig und damit der Käufer nicht mit der Zahlung in Verzug. Solange der Verkäufer die Zahlung aus dem Grundstückskaufvertrag bei dem Käufer nicht zunächst unter Fristsetzung angemahnt hat, ist er nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Solange kein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgt ist, besteht auch kein Anspruch des Verkäufers, eine Eintragungsvormerkung des Käufers aus dem Grundbuch löschen zu lassen.

Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 3 gegen das am 30. September 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 50/16, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 zu 8%, die Klägerin zu 2 zu 13% und die Klägerin zu 3 zu 79%.