Lohnaufwendungen für eine Sekretärin, die sowohl für ein Einzelunternehmen als auch für die GmbH des Einzelunternehmers tätig ist
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 10 K 235/98
DRsp Nr. 2001/13173
Lohnaufwendungen für eine Sekretärin, die sowohl für ein Einzelunternehmen als auch für die GmbH des Einzelunternehmers tätig ist
Ist eine Sekretärin sowohl für ein Einzelunternehmen tätig als auch für eine GmbH, deren Alleingesellschafter der Einzelunternehmer ist, und hat der Einzelunternehmer die Lohnaufwendungen für die Sekretärin seiner GmbH nicht anteilig in Rechnung gestellt, können die auf die GmbH entfallenden Lohnkosten Betriebsausgaben sein, wenn die GmbH-Anteile sich im Betriebsvermögen befinden, oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, die die Beteiligung des Gesellschafters der GmbH stärken, wenn die Anteile sich im Privatvermögen befinden.
Streitig ist, ob die Finanzbehörde den gegen den Kläger erlassenen Einkommensteuerbescheid 1993 wegen nachträglichen Bekanntwerdens einer steuererhöhenden Tatsache gemäß § 173 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ändern konnte.
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