Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass der Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen verfassungsgemäß ist. Nach Auffassung des BVerfG sind Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr neben eigenen Einkünften Lohnersatzleistungen bezogen haben, wirtschaftlich leistungsfähiger als solche, die gleich hohe Einkünfte ohne Lohnersatzleistungen erzielt haben.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Es liegen weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) vor.
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