BFH - Beschluss vom 17.02.2003
XI B 140/02
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 772

Lohnersatzleistungen; Steuersatz auf außerordentliche Einkünfte

BFH, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen XI B 140/02

DRsp Nr. 2003/6416

Lohnersatzleistungen; Steuersatz auf außerordentliche Einkünfte

Bei der Berechnung des für außerordentliche Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG) sind auch Lohnersatzleistungen i.S.d. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. § 32 b EStG führt nicht zur Besteuerung steuerfreier Einkünfte, das ergibt sich eindeutig aus Abs. 1 der Vorschrift.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 § 34 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Daran fehlt es. Die Beschwerdebegründung enthält nicht einmal ansatzweise Ausführungen zu Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Gerügt wird im Grunde rechtsfehlerhafte Gesetzesanwendung.