BFH - Beschluss vom 25.09.2002
IV B 139/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 158

Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes an ArbG, keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 EStG

BFH, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen IV B 139/00

DRsp Nr. 2003/1355

Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes an ArbG, keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 EStG

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 3 Nr. 2 EStG analog auf Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes anzuwenden ist. Denn die analoge Anwendung der Vorschrift auf die nur ArbG begünstigenden Lohnkostenzuschüsse nach § 97 AFG lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz verneinen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Fragen, ob § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) analog auf die Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts anzuwenden sei oder ob das Abzugsverbot des § 3c EStG dann nicht eingriffe, wenn diese Leistungen steuerfrei wären, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.