FG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2004
12 K 210/02 H (L)
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 ; GONRW § 107 Abs. 1 Nr. 1 ; GONRW § 107 Abs. 2 ; GONRW § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ; GONRW § 109 ; GONRW § 75 Abs. 2 ; LStR Abschn. 11 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2005, 65
EFG 2004, 1502

Lohnsteuer; Abfallwirtschafts-GmbH im kommunalen Anteilsbesitz; Gewährung von Beihilfen an Mitarbeiter; Bezüge aus öffentlichen Mitteln - Beihilfen wegen Hilfsbedürftigkeit durch kommunale Abfallwirtschafts-GmbH als steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mitteln

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 12 K 210/02 H (L)

DRsp Nr. 2004/12747

Lohnsteuer; Abfallwirtschafts-GmbH im kommunalen Anteilsbesitz; Gewährung von Beihilfen an Mitarbeiter; Bezüge aus öffentlichen Mitteln - Beihilfen wegen Hilfsbedürftigkeit durch kommunale Abfallwirtschafts-GmbH als steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mitteln

Beihilfen wegen Hilfsbedürftigkeit, die eine im kommunalen Anteilsbesitz stehende Abfallwirtschafts-GmbH ihren Mitarbeitern nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach Maßgabe des BAT/BMTG ergänzend zu ihren übertariflichen Bezügen gewährt, stellen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mitteln dar, wenn über die hierzu verwendeten Gebühreneinnahmen nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung und unter Kontrolle durch das Rechnungsprüfungsamt verfügt werden darf.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 ; GONRW § 107 Abs. 1 Nr. 1 ; GONRW § 107 Abs. 2 ; GONRW § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ; GONRW § 109 ; GONRW § 75 Abs. 2 ; LStR Abschn. 11 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und ggf. inwieweit sich die Klägerin auf § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes - EStG - berufen kann.