BFH - Beschluss vom 04.09.2002
I R 21/01
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 S. 1 § 39b Abs. 6 S. 1 § 39d Abs. 3 S. 4 ; DBA-Großbritannien Art. XVIII A Abs. 4 ; EGV Art. 48, 59 ( ; EG Art. 39, 49) ;
Fundstellen:
AuA 2003, 30
BB 2003, 1047
BFH/NV 2003, 264
BStBl II 2003, 306
DB 2003, 2208
DStRE 2003, 156
NZG 2003, 296
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1613/00

Lohnsteuer bei ausländischem Arbeitnehmerverleiher

BFH, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen I R 21/01

DRsp Nr. 2003/1424

Lohnsteuer bei ausländischem Arbeitnehmerverleiher

»1. Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls dann regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn dieser lediglich 2 1/2 Wochen für den Entleiher tätig ist, sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 5. Januar 1994, BStBl I 1994, 11 unter 4.). 2. Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann anders als ein inländischer Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Freistellung von der Lohnsteuer auf gezahlten Arbeitslohn gemäß § 39b Abs. 6 EStG beanspruchen (Abweichung vom Senatsurteil vom 12. Juni 1997 I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997, 660). 3. Wegen dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung wird dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Widerspricht es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht aber der ausländische Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist?«

Normenkette: