FG München - Urteil vom 07.06.2013
8 K 2826/10
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 39d Abs. 1 S. 3;

Lohnsteuer für Haftung bei Nichtvorlage der Steuerkarte

FG München, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 8 K 2826/10

DRsp Nr. 2013/19900

Lohnsteuer für Haftung bei Nichtvorlage der Steuerkarte

Hat der Arbeitgeber keine Lohnversteuerung vorgenommen, so ist bei Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Dies gilt auch für einen Haftungsbescheid, der nach Ablauf des Kalenderjahres ergeht und für beschränkt Steuerpflichtige, die eine Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG nicht vorlegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 39d Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger in zutreffender Höhe für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung genommen wurde.