BFH - Urteil vom 20.07.2000
VI R 10/98
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 35

Lohnsteuer für Trinkgelder im Pauschalierungsverfahren

BFH, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen VI R 10/98

DRsp Nr. 2000/9470

Lohnsteuer für Trinkgelder im Pauschalierungsverfahren

Trinkgelder unterliegen grundsätzlich auch dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Dies gilt aber nur insoweit, als dieser über die Höhe der Trinkgelder in Kenntnis gesetzt wird, z.B. dadurch, dass er in den Zahlungsvorgang eingeschaltet wird oder dass seine Arbeitnehmer über derartige Zuflüsse Angaben machen. Die Lohnsteuer für Trinkgelder, die wegen fehlender Kenntnis des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug nicht unterliegen, kann auch nicht im Pauschalierungsverfahren nach § 40 EStG erhoben werden.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Lohnsteuer für freiwillig gezahlte Trinkgelder im Wege der Pauschalierung erhoben werden kann.