FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2009
11 K 533/07
Normen:
EStG § 42d;

Lohnsteuer-Haftung - Zur Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen den Arbeitgeber nach § 42d Abs.1 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 11 K 533/07

DRsp Nr. 2010/15502

Lohnsteuer-Haftung - Zur Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen den Arbeitgeber nach § 42d Abs.1 EStG

1. Die Klage eines Arbeitnehmers gegen den LSt-Haftungsbescheid, der sich gegen seinen Arbeitgeber richtet, ist zulässig. 2. Regelmäßig ist der Arbeitnehmer durch den LSt-Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber beschwert, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Regress nimmt. 3. Zur Arbeitgeber-Haftung für LSt gemäß § 42d EStG. 4. Ein Regressverzicht des Arbeitgebers führt nicht zu der Berechtigung, die LSt nach dem Nettosteuersatz zu berechnen. Wegen des Zuflussprinzips bleibt es beim Bruttosteuersatz. 5. Stempelkartenprotokolle bzw. Lohnzettel können die wirklich gezahlten Löhne widerspiegeln, sofern nicht ersichtlich ist, dass der Arbeitgeber diese Angaben manipuliert hat bzw. zu erkennen ist, warum er dies hätte tun sollen. 6. Die Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber-Haftungsbescheid ist in seiner Reichweite beschränkt. Als Dritter kann der Arbeitnehmer nur Einwendungen geltend machen, wenn eine Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre vorliegt. Haftungsbeträge, die andere Arbeitnehmer betreffen, können nicht angefochten werden.

Normenkette:

EStG § 42d;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen den Arbeitgeber der Klägerin nach § 42d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).