Streitig ist, ob die Klägerin nach § 42d EStG verpflichtet war, für ihre Geschäftsführer, die von einer österreichischen Firma nach Deutschland entsandt waren, Lohnsteuer einzubehalten und an das beklagte Finanzamt abzuführen.
Das Finanzamt nahm mit Haftungsbescheid vom 23. 5. 1995 die Klägerin nach § 42d EStG dafür in Anspruch, daß sie 1990, 1991 und von Januar bis September 1992 keine Lohnsteuer für ihre Geschäftsführer Dr. ... und ... abgeführt hatte. Dem Haftungsbescheid legte das Finanzamt folgende Feststellungen und Überlegungen zugrunde:
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