Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.
Der Kläger als erster Vorsitzender und (T.) als zweiter Vorsitzender bildeten seit dem 30.01.1993 den Vorstand des im Vereinsregister des Amtsgerichts ... unter Nr. ... eingetragenen Vereines ... (Verein), der in ... ein Altenpflegeheim betrieb. T. war außerdem Geschäftsführer ... (GmbH). Diese hatte sich durch Auftrags-Vertrag vom 24.09.1992 (AV) gegenüber dem Verein verpflichtet, für ein monatliches Pauschalentgelt von DM 33.000 sämtliche Verwaltungsangelegenheiten der von dem Verein betriebenen Altenpflegeheime zu erledigen, wozu insbesondere das Personalabrechnungswesen und der Geld- und Zahlungsverkehr jeglicher Art gehören sollten. Wegen der Einzelheiten des AV wird auf Bl. 128 der Haftungsakte Bezug genommen.
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