BFH - Beschluss vom 03.07.2006
VI B 63/06
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; StBerG § 4 Nr. 11 ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4056/06

Lohnsteuer-Hilfeverein

BFH, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen VI B 63/06

DRsp Nr. 2006/20344

Lohnsteuer-Hilfeverein

Ein Lohnsteuer-Hilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der Erstellung der ESt-Erklärung nicht befugt, wenn im Einkommen Einkünfte aus Gewerbebetrieb - auch in Form einer Beteiligung - enthalten sind.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; StBerG § 4 Nr. 11 ;

Gründe:

Die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nicht näher begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller als Bevollmächtigter zurückzuweisen ist (§ 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes).