I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --ein Lohnsteuerhilfeverein-- zeigte im November 2004 der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Eröffnung einer Beratungsstelle und die Bestellung des Herrn P als deren Leiter an und beantragte die Eintragung der Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine. Die OFD lehnte die Eintragung der Beratungsstelle mit der Begründung ab, dass der Kläger keine Bescheinigungen bezüglich der Anforderungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) an die fachliche Qualifikation des P beigebracht habe. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1013 veröffentlichten Gründen ab.
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