BFH - Beschluss vom 06.02.2007
VII B 67/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; LStHvDV § 4b Abs. 2 ; StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1357
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1473/05

Lohnsteuer-Hilfeverein: Voraussetzungen an Leiter einer Beratungsstelle

BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen VII B 67/06

DRsp Nr. 2007/8866

Lohnsteuer-Hilfeverein: Voraussetzungen an Leiter einer Beratungsstelle

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Nachweis der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG, die der Leiter einer Beratungsstelle erfüllen muss, durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der bisherigen Beratungsstelle zu erfolgen hat.2. Eine Erklärung des zukünftigen Beratungsstellenleiters selbst, dass er die Voraussetzungen erfüllt, ist nicht zulässig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; LStHvDV § 4b Abs. 2 ; StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --ein Lohnsteuerhilfeverein-- zeigte im November 2004 der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Eröffnung einer Beratungsstelle und die Bestellung des Herrn P als deren Leiter an und beantragte die Eintragung der Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine. Die OFD lehnte die Eintragung der Beratungsstelle mit der Begründung ab, dass der Kläger keine Bescheinigungen bezüglich der Anforderungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) an die fachliche Qualifikation des P beigebracht habe. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1013 veröffentlichten Gründen ab.