FG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2008
17 K 3874/07 H(L)
Normen:
EStG § 2 Abs. 7 Satz 3 ; EStG § 38a Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 39b Abs. 3 ; EStG § 39d Abs. 3 Satz 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 929

Lohnsteuer; Jahresarbeitslohn; Nachträgliche Bonuszahlungen; Ausländische Arbeitnehmer - Nachträgliche Bonuszahlungen an ausländische Arbeitnehmer nach Rückkehr in das Ursprungsland

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 17 K 3874/07 H(L)

DRsp Nr. 2008/11700

Lohnsteuer; Jahresarbeitslohn; Nachträgliche Bonuszahlungen; Ausländische Arbeitnehmer - Nachträgliche Bonuszahlungen an ausländische Arbeitnehmer nach Rückkehr in das Ursprungsland

Bei der Ermittlung des Jahresarbeitslohns zur Berechnung der Lohnsteuer, die auf nach Rückkehr in das Ursprungsland geleistete Bonuszahlungen an ausländische Arbeitnehmer entfällt, ist auch der laufende Arbeitslohn einzubeziehen, den der Arbeitnehmer während der Zeit seiner unbeschränkten Steuerpflicht in demselben Kalenderjahr bezogen hat.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 7 Satz 3 ; EStG § 38a Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 39b Abs. 3 ; EStG § 39d Abs. 3 Satz 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die einzubehaltende Lohnsteuer zutreffend berechnet und abgeführt hat.

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft einer japanischen Muttergesellschaft. Sie beschäftigte japanische Arbeitnehmer, die von der japanischen Muttergesellschaft nach Deutschland entsandt wurden.