FG Köln - Urteil vom 30.09.1998
2 K 7025/96
Normen:
EStG § 39b Abs. 4 ; EStG § 39d Abs. 3 S. 4 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;

Lohnsteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

FG Köln, Urteil vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 2 K 7025/96

DRsp Nr. 2002/12422

Lohnsteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Wird ein Arbeitnehmer bei vereinbartem monatlichem Lohnzahlungszeitraum während des Kalendermonats mit dem Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig oder endet seine Steuerpflicht während des Kalendermonats, ist der Steuerabzug auf der Basis der Lohnsteuertagestabelle durchzuführen.

Normenkette:

EStG § 39b Abs. 4 ; EStG § 39d Abs. 3 S. 4 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die von der Klägerin als Arbeitgeberin einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer zu berechnen ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Person abc-Rechts. Ihre Zweigniederlassung ist seit dem 9. Dezember 1992 im Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Die lohnsteuerliche Betriebsstätte befindet sich in X. Sie erfaßt sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Arbeitnehmer, das waren im streitbefangenen Zeitraum ca. 4.800 Personen. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Bauleistungen im Rahmen von Subunternehmerverträgen. Dabei handelt es sich insbesondere um Montage-, Isolier- und Betonbauarbeiten im Rahmen von Werkverträgen.