Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
I.
Von Juni bis Dezember 2012 wurde bei der Antragstellerin eine Lohnsteuer-Sonderprüfung für Januar 2008 bis Dezember 2011 durchgeführt. Der Prüfer kam aufgrund seiner Ermittlungen zu der Überzeugung, dass die Antragstellerin Arbeitgeberin i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG des Herrn Dipl. Ingenieur A sei und führte hierzu Folgendes aus:
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