Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu Recht für nicht abgeführte Lohnsteuer der Firma X GmbH & Co. KG in Haftung genommen worden ist.
Am 14.10.1998 ging beim Beklagten die Lohnsteuer-Anmeldung September 1998 der X GmbH & Co. KG ein. Hierin wurde Lohnsteuer in Höhe von 42.633,83 DM, Soldaritätszuschlag in Höhe von 2.248,84 DM, evangelische Kirchensteuer in Höhe von 254,36 DM und römisch-katholische Kirchensteuer in Höhe von 2.296,27 DM, insgesamt somit 47.433,30 DM angemeldet.
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