FG Köln - Urteil vom 18.06.2003
4 K 2106/01
Normen:
AO § 34 ; AO § 35 ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 69 ;

Lohnsteueranmeldung; Haftung

FG Köln, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 4 K 2106/01

DRsp Nr. 2004/3026

Lohnsteueranmeldung; Haftung

1. Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Komplementär-GmbH hat die Verpflichtung, bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für die Abführung der von der KG einbehaltenen Lohnsteuer an das FA zu sorgen. Unterlässt er dies, verwirklicht er den Tatbestand vorsätzlich oder aber zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 69 AO. 2. Der Zeitpunkt der Lohnzahlung ist maßgeblich. Tritt zwischen dem Zeitpunkt der Lohnzahlung und Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhergesehene Verschlechterung der Liquidität ein, ist der Geschäftsführer nicht zur Bereithaltung der Steuer verpflichtet. Unvorhersehbar ist der Zahlungsengpass allerdings dann nicht, wenn im zu beurteilenden Zeitraum bereits Steuerrückstände für mehrere Monate entstanden sind.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 35 ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 69 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu Recht für nicht abgeführte Lohnsteuer der Firma X GmbH & Co. KG in Haftung genommen worden ist.

Am 14.10.1998 ging beim Beklagten die Lohnsteuer-Anmeldung September 1998 der X GmbH & Co. KG ein. Hierin wurde Lohnsteuer in Höhe von 42.633,83 DM, Soldaritätszuschlag in Höhe von 2.248,84 DM, evangelische Kirchensteuer in Höhe von 254,36 DM und römisch-katholische Kirchensteuer in Höhe von 2.296,27 DM, insgesamt somit 47.433,30 DM angemeldet.