FG Saarland - Beschluss vom 22.03.2002
1 V 86/02
Normen:
AO § 169 § 171 Abs. 4 ;

Lohnsteueraußenprüfung und Verjährung von Lohnsteueransprüchen; Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheides über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 14. Februar 2002

FG Saarland, Beschluss vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 1 V 86/02

DRsp Nr. 2002/9568

Lohnsteueraußenprüfung und Verjährung von Lohnsteueransprüchen; Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheides über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 14. Februar 2002

Bei der vom Arbeitgeber nach einer Lohnsteueraußenprüfung übernommenen pauschalen Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG) richtet sich die Verjährung nach den für die Lohnsteuer geltenden Regeln. Der Beginn der Festsetzungsfrist ist damit von der Entstehung der Steuer und somit von dem Zufluss des Arbeitslohnes beim Arbeitnehmer abhängig. Will das FA vor Eintritt der Festsetzungsverjährung mit einer Lohnsteueraußenprüfung beginnen, so hat die vom Arbeitgeber beantragte Verschiebung des Prüfungsbeginnes keine verjährungshemmende Wirkung, da sich die Außenprüfung nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.12.1989 VI R 151/86, BStBl II 1990, 526) auf die Verjährung der Lohnsteuer des Arbeitnehmers nicht auswirkt.

Normenkette:

AO § 169 § 171 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsgegner ordnete am 18. Dezember 2000 bei der Antragstellerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung an, die sich auf den Zeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 bezog (Ap, Bl. 1). Die Prüfung sollte am 27. Dezember 2000 beginnen.