BFH - Urteil vom 22.01.1992
I R 49/91
Normen:
DBA-Österreich (1954) Art. 9 Abs. 1 Nr. 25 des Schlußprotokolls;
Fundstellen:
BB 1992, 1057
BFHE 167, 65
BFHE 167, 66
BStBl II 1992, 546
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Lohnsteuerbefreiung von österreichischen Stundenten (Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich)

BFH, Urteil vom 22.01.1992 - Aktenzeichen I R 49/91

DRsp Nr. 1996/11357

Lohnsteuerbefreiung von österreichischen Stundenten (Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich)

»1. Österreichische Studenten sind mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Bundesrepublik nach Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich i.V.m. Nr. 25 des Schlußprotokolls von der Lohnsteuer befreit, wenn sie bei dem inländischen Arbeitgeber nicht mehr als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres beschäftigt sind, die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten. 2. Die Notwendigkeit der praktischen Ausbildung ergibt sich aus der Studien- und/oder Prüfungsordnung des jeweils belegten Studienganges.«

Normenkette:

DBA-Österreich (1954) Art. 9 Abs. 1 Nr. 25 des Schlußprotokolls;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Er war im Streitjahr an der Technischen Universität Graz, Österreich, im Fachbereich Verfahrenstechnik immatrikuliert. Im Streitjahr war er bei einem deutschen Arbeitgeber drei Wochen zur Aushilfe als technischer Zeichner für ein Stundenhonorar von 21 DM brutto beschäftigt. Seine Leistungen erbrachte der Kläger im technischen Büro seines Arbeitgebers sowie bei einem Kunden des Arbeitgebers.