FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.06.2011
12 K 12068/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 S. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1297

Lohnsteuerfreiheit der Kostenerstattung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts für das häusliche Arbeitszimmer ihrer Außendienstmitarbeiter

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 12 K 12068/11

DRsp Nr. 2011/19129

Lohnsteuerfreiheit der Kostenerstattung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts für das häusliche Arbeitszimmer ihrer Außendienstmitarbeiter

1. Maßgeblich für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG ist, dass die Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden; eine Zahlung aus einer öffentlichen Kasse reicht hingegen nicht aus. 2. Steuerfrei nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen aus öffentlichen Kassen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Öffentliche Kassen in diesem Sinne sind inländische Kassen, die der Staatsaufsicht unterliegen. Darunter fallen insbesondere Kassen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.