FG München - Beschluss vom 01.04.2010
8 V 3819/09
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Lohnsteuerhaftung des Drückerkolonnenchefs

FG München, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 8 V 3819/09

DRsp Nr. 2010/18787

Lohnsteuerhaftung des Drückerkolonnenchefs

1. Zeitschriftenwerber, die im Rahmen einer Drückerkolonne mit erheblicher persönlicher und wirtschaftlichen Abhängigkeit beschäftigt werden, sind Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitgeber haftet für die abzuführenden Lohnsteuern. Die Haftungsschuld darf nach Lohnsteuerklasse VI geschätzt werden, wenn eine individuelle Ermittlung der Lohnsteuern ausgeschlossen ist.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Antragstellerin für nicht erklärte Lohnsteuern als Arbeitgeber haftet und hier, ob für den ergangenen Haftungsbescheid Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren ist.

Der Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - ist als Betriebsstättenfinanzamt zuständig für die Erhebung der Lohnsteuer im Betrieb der Antragstellerin.