1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH für von dieser nicht abgeführte Lohnsteuern haftet.
Der Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für von der K GmbH, P (im Folgenden: GmbH; nunmehr in Liquidation) nicht abgeführte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer des Monats November 2006 in Anspruch genommen.
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