I. Zusammen mit Herrn F. war der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Geschäftsführer einer AG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Schlussverteilung zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden ist. Für Lohnsteuerrückstände aus Zeiten vor Insolvenzeröffnung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beide Geschäftsführer in Haftung. Einspruch und Klage blieben bis auf eine geringfügige Reduzierung der Haftungssumme erfolglos.
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