FG Nürnberg - Urteil vom 15.01.2003
V 293/00
Normen:
EStG §42d Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ;

Lohnsteuerhaftung für Arbeitsleistung durch Mitglieder eines Maschinen- und Betriebshilferings

FG Nürnberg, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen V 293/00

DRsp Nr. 2003/7370

Lohnsteuerhaftung für Arbeitsleistung durch Mitglieder eines Maschinen- und Betriebshilferings

Mitglieder von Maschinenringen werden dann als Arbeitnehmer tätig, wenn sie - obwohl im Regelfall und im Hauptberuf selbständig - in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind und die sonstigen Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs gem. § 1 Abs. 2 LStDV erfüllen.

Normenkette:

EStG §42d Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und für welche Jahre die Klägerin für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitgliedern verschiedener Maschinenringe haftet.