FG Niedersachsen - Urteil vom 28.05.2003
11 K 335/99
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 13 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1626

Lohnsteuerhaftung; Ständiger Vertreter; Aufenthalt; Wohnsitz - Haftung des ständigen Vertreters im Inland für Lohnsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 11 K 335/99

DRsp Nr. 2003/13233

Lohnsteuerhaftung; Ständiger Vertreter; Aufenthalt; Wohnsitz - Haftung des ständigen Vertreters im Inland für Lohnsteuer

1. Ständiger Vertreter im Inland ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Von einem ständigen Vertreter im Inland ist auszugehen, wenn dieser aufgrund einer allgemeinen, nicht nur für den Einzelfall getroffenen Regelung der Beziehungen und für eine gewisse Dauer im Inland diese Geschäfte tätigt. 2. Ein nur gelegentlicher Aufenthalt im Inland reicht nicht aus. 3. Der ständige Vertreter muss keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 13 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheides gemäß § 191 in Verbindung mit § 69 Abgabenordnung (AO).