Lohnsteuerhaftung; Subvention; Seeschifffahrt; Handelsschiff; Zusammenhängendes Arbeitsverhältnis - Zusammenhängendes Arbeitsverhältnis bei Besatzungsmitgliedern von Handelsschiffen
FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 11 K 38/03
DRsp Nr. 2004/11360
Lohnsteuerhaftung; Subvention; Seeschifffahrt; Handelsschiff; Zusammenhängendes Arbeitsverhältnis - Zusammenhängendes Arbeitsverhältnis bei Besatzungsmitgliedern von Handelsschiffen
1. § 41a Abs. 4EStG ist eine Subventionsnorm zur Förderung der Seeschifffahrt. Derartige Normen sind entsprechend ihrem Begünstigungszweck restriktiv auszulegen.2. Die Norm ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks, der systematischen Stellung im Lohnsteuerrecht und ihrer Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass sich die entsprechenden Arbeitnehmer in einem aktiven Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen befinden müssen.3. Zum Begriff des zusammenhängenden Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 41a Abs. 4EStG.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für Lohnsteuer, die sie von ihren Arbeitnehmern einbehalten und nach § 41 a Abs. 4Einkommensteuergesetz (EStG) nicht angemeldet und abgeführt hat, nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1EStG zur Haftung herangezogen werden kann.
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