FG Niedersachsen - Urteil vom 18.03.2004
11 K 38/03
Normen:
EStG § 41a Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1075
EFG 2004, 1456

Lohnsteuerhaftung; Subvention; Seeschifffahrt; Handelsschiff; Zusammenhängendes Arbeitsverhältnis - Zusammenhängendes Arbeitsverhältnis bei Besatzungsmitgliedern von Handelsschiffen

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 11 K 38/03

DRsp Nr. 2004/11360

Lohnsteuerhaftung; Subvention; Seeschifffahrt; Handelsschiff; Zusammenhängendes Arbeitsverhältnis - Zusammenhängendes Arbeitsverhältnis bei Besatzungsmitgliedern von Handelsschiffen

1. § 41a Abs. 4 EStG ist eine Subventionsnorm zur Förderung der Seeschifffahrt. Derartige Normen sind entsprechend ihrem Begünstigungszweck restriktiv auszulegen. 2. Die Norm ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks, der systematischen Stellung im Lohnsteuerrecht und ihrer Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass sich die entsprechenden Arbeitnehmer in einem aktiven Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen befinden müssen. 3. Zum Begriff des zusammenhängenden Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 41a Abs. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 41a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für Lohnsteuer, die sie von ihren Arbeitnehmern einbehalten und nach § 41 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht angemeldet und abgeführt hat, nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG zur Haftung herangezogen werden kann.