FG Bremen - Urteil vom 07.07.2005
1 K 429/02 (3)
Normen:
AO (1977) § 69 § 34 § 191 Abs. 1 § 5 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1497
GmbHR 2005, 1640
ZIP 2005, 2159

Lohnsteuerhaftung; Überwachungspflichten und Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei Beitritt der GmbH zu konzerninternem Finanzierungsverbund; Ermessen; Haftung für Lohnsteuer

FG Bremen, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 1 K 429/02 (3)

DRsp Nr. 2005/12386

Lohnsteuerhaftung; Überwachungspflichten und Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei Beitritt der GmbH zu konzerninternem Finanzierungsverbund; Ermessen; Haftung für Lohnsteuer

1. Ein GmbH-Geschäftsführer begeht allein dadurch, dass er mit seiner Gesellschaft auf Weisung von deren Muttergesellschaft einem konzerninternen Finanzierungsverbund mit automatischem Cash-Managementsystem beitritt, wodurch die Gesellschaft nicht mehr über eigene liquide Mittel verfügen kann, sondern ihren Zahlungsverkehr ausschließlich über den Verbund abwickeln muss, keine schuldhafte Pflichtverletzung. 2. Auch nach dem Beitritt bleibt der Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich. Zusätzlich hat er auch die Handlungen des Finanzierungsverbundes zu überwachen. 3. Der Gesellschafter handelt grob fahrlässig pflichtwidrig, wenn er seine Tätigkeit als Geschäftsführer fortsetzt, obwohl er hätte erkennen müssen, dass er nicht in der Lage ist, seine umfangreichen Überwachungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzierungsverbund wahrzunehmen, dessen schuldhaftes Handeln er sich wie eigenes Verschulden bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zurechnen lassen muss.