FG Hessen - Urteil vom 24.09.2002
13 K 4527/00
Normen:
StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 14 Abs. 1 Nr. 7 ; StBerG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 573

Lohnsteuerhilfeverein; Beitragsordnung; Satzung; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Selbsthilfeeinrichtung; Vorstand; Amtszeit; Vereinsbeitrag; Absenkung; Sozialer Gesichtspunkt; Arbeitslohn; Staffelung - Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

FG Hessen, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 13 K 4527/00

DRsp Nr. 2003/2756

Lohnsteuerhilfeverein; Beitragsordnung; Satzung; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Selbsthilfeeinrichtung; Vorstand; Amtszeit; Vereinsbeitrag; Absenkung; Sozialer Gesichtspunkt; Arbeitslohn; Staffelung - Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

1. Überschreitet die Amtszeit des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins mehr als 8 Jahre, verliert der Verein den Charakter als Selbsthilfeeinrichtung seiner Mitglieder. 2. Die Möglichkeit der Absenkung des einheitlichen Vereinsbeitrags nach sozialen Gesichtspunkten ist zulässig, wobei die Höhe des Arbeitslohnes grundsätzlich ein brauchbares Kriterium darstellt. 3. Die Staffelung des Beitrags nach sozialen Gesichtspunkten, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds orientieren, bleibt auch dann rechtmäßig, wenn sie im Einzelfall zu ähnlichen Ergebnissen führt, wie eine Bezahlung nach dem Geschäftswert.

Normenkette:

StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 14 Abs. 1 Nr. 7 ; StBerG § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.