FG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2005
2 K 3023/03 StB
Normen:
StBerG § 4 Nr. 11 § 23 § 30 Abs. 1 Nr. 2 § 31 ; DVLStHV § 4a § 4b § 5 Nr. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 189
EFG 2005, 1805

Lohnsteuerhilfeverein; Eintragung; Beratungsstelle; Zuverlässigkeit; Leiter der Beratungsstelle; Nachweispflicht; Bescheinigung; Mitwirkungspflicht - Eintragung einer Beratungsstelle gem. § 23 StBerG grundsätzlich nicht von Vorlage einer Bescheinigung in Steuersachen abhängig

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 2 K 3023/03 StB

DRsp Nr. 2005/12403

Lohnsteuerhilfeverein; Eintragung; Beratungsstelle; Zuverlässigkeit; Leiter der Beratungsstelle; Nachweispflicht; Bescheinigung; Mitwirkungspflicht - Eintragung einer Beratungsstelle gem. § 23 StBerG grundsätzlich nicht von Vorlage einer "Bescheinigung in Steuersachen" abhängig

1. Die routinemäßige Anforderung der Vorlage einer Bescheinigung des Wohnsitz-FA über die persönliche Zuverlässigkeit des vorgesehenen Leiters einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. 2. § 4b Abs. 1 und 2 DVLStHV enthalten eine abschließende Aufzählung der der Mitteilung über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters beizufügenden Nachweise. 3. Weitere Mitwirkungspflichten des Lohnsteuerhilfevereins können nur durch konkrete Anhaltspunkte ausgelöst werden, die zu Zweifeln an der Qualifikation oder Zuverlässigkeit des Beratungsstellenleiters Anlass geben.

Normenkette:

StBerG § 4 Nr. 11 § 23 § 30 Abs. 1 Nr. 2 § 31 ; DVLStHV § 4a § 4b § 5 Nr. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein von der Oberfinanzdirektion M anerkannter und überregional tätiger Lohnsteuerhilfeverein, unterhält im gesamten Bundesgebiet bei den zuständigen Oberfinanzdirektionen eingetragene Beratungsstellen.