BFH, Urteil vom 15.06.1999 - Aktenzeichen VII R 66/98
DRsp Nr. 1999/8464
Lohnsteuerhilfeverein und Vermietungseinkünfte
»Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihren Mitgliedern im Veranlagungsverfahren wegen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Hilfe leisten, wenn die Einkünfte durch (teilweise) Vermietung einer als eigene Wohnung genutzten Eigentumswohnung, eines als eigene Wohnung genutzten Einfamilienhauses oder eines Zweifamilienhauses erzielt werden, in dem das Mitglied mindestens eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.«