I.
Die Antragstellerin hat am 28. Januar 2002 Klage gegen den Antragsgegner auf Herausgabe ihrer Lohnsteuerkarten für 1999, 2000, 2001 und 2002 erhoben (Gz 1 K 43/02). Zugleich hat sie einen dementsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Bereits durch Beschlüsse vom 8. Mai 2001 1 V 53/01 und vom 10. Januar 2002 1 V 330/01 hat der Senat entsprechende Anträge als unzulässig verworfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung ist unzulässig.
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