FG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2003
7 K 3301/02 F
Normen:
EStG § 38b Satz 2 Nr. 3 ; EStG § 39 Abs. 5 Satz 3 ; EStG § 39 Abs. 5 Satz 4 ; EStG § 42b Abs. 3 Satz 1 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1104

Lohnsteuerklassenwechsel; Stichtag; Rückwirkende Änderung; Fortsetzungsfeststellungsklage - Kein rückwirkender Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten bei nach dem 30. November gestellten Antrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 7 K 3301/02 F

DRsp Nr. 2003/8469

Lohnsteuerklassenwechsel; Stichtag; Rückwirkende Änderung; Fortsetzungsfeststellungsklage - Kein rückwirkender Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten bei nach dem 30. November gestellten Antrag

1. Eine rückwirkende Änderung der auf den Lohnsteuerkarten von Eheleuten eingetragenen Steuerklassen auf einen nach dem 30.11. des Jahres gestellten Antrag kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn den Eintragungen ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und lediglich das Wahlrecht anderweitig ausgeübt werden soll. 2. Das berechtigte Interesse als Zulässigkeitsvoraussetzung einer mit diesem Begehren nach dem 31.3. des Folgejahres erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage kann sich auch aus korrespondierenden günstigen Auswirkungen bei dem nicht klageführenden Ehegatten ergeben.

Normenkette:

EStG § 38b Satz 2 Nr. 3 ; EStG § 39 Abs. 5 Satz 3 ; EStG § 39 Abs. 5 Satz 4 ; EStG § 42b Abs. 3 Satz 1 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand: