FG München - Urteil vom 26.04.2002
7 K 4528/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1040

Lohnsteuerliche Behandlung von vom Arbeitgeber zu Repräsentationszwecken überlassenen Kleidungsstücken; Haftung für Lohnsteuer 1995 bis 1998

FG München, Urteil vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 7 K 4528/00

DRsp Nr. 2002/12186

Lohnsteuerliche Behandlung von vom Arbeitgeber zu Repräsentationszwecken überlassenen Kleidungsstücken; Haftung für Lohnsteuer 1995 bis 1998

Müssen leitende Angestellte eines hochwertige Kleidungsstücke vertreibenden Arbeitgebers zu Repräsentationszwecken seine jeweils neueste Kollektion tragen, und überlässt er diesen Mitarbeitern die Kleidungsstücke über die nach der betriebsfunktionalen Zielsetzung ausreichende zeitweise Überlassung bis zur Einführung der neuen Kollektion hinaus zur dauernden Nutzung, knüpft der lohnsteuerpflichtige Vorteil an die (weitere) Überlassung nach Ablauf der Kollektionsdauer an. Die Bewertung des geldwerten Vorteils der überlassenen Kleidungsstücke richtet sich nach dem Zustand als Gebrauchtkleidung, in dem sie sich im Zeitpunkt der bei der betriebsfunktionalen Zielsetzung an sich gebotenen Rückgabe befindet.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.